Sie sind hier: Bürgerservice > Ortsrecht

Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Wolgast

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch 4. ÄndG KV M-V vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360), § 28 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt M-V S. 42), in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M/V S. 522; ber. am 04.11.1993 GVOBl. S. 916) und des § 8 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Wolgast, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 12.11.2001 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung
 1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
 2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebühren-schuldner fällig, sofern nicht im Gebührenbescheid ein anderes Fälligkeitsdatum festgesetzt ist.


§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind
 1. der Antragsteller,
 2. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
 3. derjenige, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Namen ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3 Gebührenfreiheit und Gebührenermäßigung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für:
 1. Sondernutzungen nach § 5 Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
 2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
 3. Dekorationsgegenstände, wie Zierpflanzen, Vasen, Kübel u.ä. sowie Fahrradständer, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt.

(2) Im Übrigen kann eine Befreiung oder Ermäßigung der Gebühren gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.


§ 4 Gebührenbemessung

(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind
 1. die örtliche Lage,
 2. die Zeitdauer und der Umfang der Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzung sowie
 3. der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.

(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung.


§ 5 Gebührenberechnung

(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

(2) Bei Gebühren, die auf wöchentliche oder monatliche Nutzung abgestellt sind, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die jährlich festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei weniger als 6-monatigem Nutzungszeitraum um die Hälfte.

(3) Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage.

(4) Alle Gebühren werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.


§ 6 Gebührenerstattung

(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

(2) Widerruft die Stadt Wolgast die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer nicht zu vertreten hat, so werden ihm auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet.


§ 7 Verwaltungsgebühren

Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Sondernutzung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Wolgast vom 13.09.1995 außer Kraft.

 


Wolgast, den 14.11.2001


Kanehl
Bürgermeister


Anlage zu § 4 (2) der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Wolgast

Gebühr in EURO
 1.  Aufstellung von Waren, einschl. Stellvorrichtungen (pro m² jährlich) 5,00
 2.  Wohnwagen (pro m2 wöchentlich) 0,50
 3.  Automaten, Kinderunterhaltungsgeräte und ähnliche Einrichtungen (je Stück jährlich) 18,00
 4.  Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte sowie Lagerung von Baumaterialien 
 a.)  pro m2 monatlich 0,35
 b.)  pro m2 wöchentlich 0,15
 5.  Sperrmüll- bzw. Bauschuttcontainer (5,5 bis 10,0 m3) 
 je Stück täglich 3,00
 wöchentlich 12,00
 6.  Masten, mit und ohne Fahnen für Werbezwecke
 a.)  auf Dauer (je Mast jährlich) 25,00
 b.)  vorübergehend (je Mast wöchentlich) 3,00
 c.)  vorübergehend (je Mast täglich) 1,00
 7. Schaufenster sowie Auslage- und  Schaukästen, die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind (je m2 jährlich) 10,00
 8.  Messe- und Ausstellungsveranstaltungen, -wagen, -flächen sowie Tribünen, Filmaufnahmen u.ä. (pro m2 täglich) 0,05
 9.  Schilder, mobile Angebots- bzw. Werbetafeln u.ä. (max. 1 m2) pro Stück jährlich 10,00
 10.  Straßenhandel mit oder ohne Verkaufsstand
 a.)  je m2 monatlich 7,00
 b.)  je m2 wöchentlich 3,00
 11.  Tannenbaumverkauf; Grabschmuck u.ä. (Dauer 3 Wochen) je m2 0,25
 12.  Tische und Stühle (je m2 monatlich) 1,00
 13.  Überspannungen von Transparenten und Werbung (je m2 wöchentlich) 1,00
 14.  Verkaufsstände, -wagen, Kioske u.ä.
 a.)  täglich 7,00
 b.)  wöchentlich 18,00
 15.  Plakate und Werbeaufsteller (als Veranstaltungshinweis u.ä.) pro Stück täglich 0,50
 16.  Werbefahrzeuge/Infomobile
 a.)  täglich 7,00
 b.)  wöchentlich 18,00
 17.  sonstige Sondernutzungen, die nicht speziell in der Anlage geregelt sind 5,00-250,00

 

 

undefinedzurück

Nach oben