Angeln in Mecklenburg-Vorpommern


Der Schutz des Lebensraumes Wasser und die Erhaltung seiner Tier- und Pflanzenbestände sind zu einer zentralen Aufgabe der Gesellschaft geworden. Auch die meisten Fischarten benötigen heute neben einer guten Wasserqualität weitere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bestände in den heimischen Gewässern.

Die für die menschliche Ernährung bedeutenden Fischarten, wie Dorsch, Flunder, Aal, Hecht, Barsch und Zander sind jedoch nicht nur den Veränderungen der Umwelt unterworfen; ihre Bestände unterliegen auch einer mehr oder weniger intensiven fischereilichen Nutzung, sowohl durch die Berufsfischer, als auch durch die Angler. Für diese Nutzung des Gemeingutes FISCH muss es daher Regeln und Grenzen geben. Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem Fischereigesetz und den Fischereiordnungen die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, unterdenen die Fischerei ausgeübt werden darf.


Grundlagen der Fischereiausübung

Grundsätzlich besteht beim Fischfang in allen Gewässern die Fischereischeinpflicht (Ausnahme § 7 Abs. 7 LFischG). Fischereischeine werden auf Lebenszeit oder zeitlich befristet (für 28 Tage je Kalenderjahr) erteilt. Für den Erwerb des Fischereischeines auf Lebenszeit - als Sachkundedokument - muss das Wissen im Umgang mit den Fischen und der Natur im aquatischen Bereich durch das erfolgreiche Bestehen einer Fischereischeinprüfung nachgewiesen werden. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei den Landräten der Kreise und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte (Kreisordnungsbehörde).

Der auf 28 Tage befristete Fischereischein wird als Touristenfischereischein von den örtlichen Ordnungsbehörden und den angeschlossenen Ausgabestellen erteilt und gilt mit Ausnahme der Befristung wie ein Fischereischein auf Lebenszeit. Da eine Prüfung hierzu nicht abzulegen ist, erhalten die Antragsteller auch eine Broschüre mit den zu beachtenden Regeln für eine fischwaidgerechte Handhabung der Angeln und der gefangenen Fische. Für die Ausübung der Fischerei werden auch die Fischereischeine der anderen Bundesländer anerkannt, soweit diese gültig sind und der Inhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in M-V hat.

Neben dem Besitz eines gültigen Fischereischeines, muss jeder Angler auch eine Angelerlaubnis für das jeweilig zu beangelnde Gewässer besitzen. Diese Angelkarte wird vom Fischereiberechtigten, in der Regel dem Eigentümer oder Pächter (Fischer, Angelverein), ausgestellt. Die Ausübung des Fischfanges ohne dieses privatrechtliche Dokument stellt die Straftat - Fischwilderei - nach § 293 Strafgesetzbuch dar. Eine Angelerlaubnis wird in Mecklenburg-Vorpommern auch für die dem Land vorgelagerten Teile der Küstengewässer - Bodden, Haffe und Ostsee ausgestellt, soweit sich die deutsche Gebietshoheit (12-sm-Zone) erstreckt. Das Land ist für diese Gewässer fischereiberechtigt, sofern nicht Dritte ein Fischereirecht besitzen. Die Angelerlaubnis für die Küstengewässer kann bei der oberen Fischereibehörde und deren Fischereiaufsichtsstationen sowie bei vielen Angelserviceläden, Fremdenverkehrs- und Kurverwaltungen in der Küstenregion erworben werden. Für den Erwerb einer Angelerlaubnis für die Binnengewässer ist beim jeweiligen Gewässerpächter, Fischeroder Anglerverband nachzufragen (Gewässerverzeichnis des LAV M-V e.V. siehe auch www.lav-mv.de).

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine freien Angelgewässer !

Neben dem notwendigen Besitz der beiden fischereilichen Dokumente (Fischereischein und Angelerlaubnis), hat jeder Fischereiausübende zugleich die Pflicht, sich zu den geltenden Vorschriften des Fischereirechtes, wie auch des Natur- und Umweltrechtes zu informieren und die dort bestimmten Gebote und Verbote zu beachten. Eine Zuwiderhandlung gegen die Regeln hat eine Ahndung im Strafoder Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Folge.

Maßnahmen zum Schutz der Fischbestände

Der Schutz der Fischbestände hat im Rahmen der Hegemaßnahmen das Ziel, die Fischbestände in einem dem Gewässer angepassten Bestand zu erhalten und zu pflegen. Die Notwendigkeit des Schutzes bestimmter Fischarten wurde dabei anhand der Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen zur Verbreitung und Reproduktion, der wirtschaftlichen Bedeutung des Fischbestandes und nicht zuletzt anhand der'Roten Listen' überprüft. Neben dem fischereirechtlichen Schutz durch Schonzeiten, Mindestmaße und Schutzgebiete, führen die Fischereiverbände, die Binnenfischer und auch die obere Fischereibehörde regelmäßig Besatzmaßnahmen zur Erhaltung, Bestandsstützung und zum Wiederaufbau gefährdeter oderstarkgenutzter Fischbestände durch.

Schongebiete

In den für den Fischwechsel zwischen den Gewässerteilen bedeutsamen Meerengen (z.B. 'Bock' und 'Libben') ist jede Art der Fischerei ganzjährig verboten (Fischschonbezirk = grün gekennzeichnet). Um auch einen ungehinderten Aufstieg der Großsalmoniden (Lachs und Meerforelle) in ihre Laichgewässer zu gewährleisten, gelten darüber hinaus befristete Fischschonbezirke während der Laichwanderung an den Flussmündungen.



Schonzeiten

Da mit der Festlegung von Schonbezirken nicht alle , für die Entwicklung der Fische bedeutsamen Gebiete erfasst werden können, gelten zusätzlich Schonzeiten für bestimmte Fischarten. Fische, deren Bestände stark gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind, stehen ganzjährig unter Schutz. Fischarten, die einer fischereilichen Nutzung unterliegen, sind während ihrer Reproduktionsphase geschützt, um ihnen die nötige Ruhe zum Laichen zu geben.

Verbotene Fangmethoden

Alle Fanggeräte und -methoden, deren Anwendung nicht der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei dienen, sind verboten. Dies sind z.B. verletzende Geräte, wie Harpunen und Speere, die Anwendung von Explosivstoffen und Giften, verletzende Angelmethoden wie das 'Reißen' der Fische aber auch das Schleppangeln in den Bodden und Haffen (Fischereibezirke) sowie die Verwendung lebender Köderfische.

Mindestmaße und sonstige Gebote

Das Recht der Aneignung von gefangenen Fischen besteht nur dann, wenn diese das Mindestmaß erreicht haben. Damit soll den Tieren mindestens eine einmalige Reproduktion ermöglicht werden. Fische die das Mindestmaß noch nicht erreicht haben, wie auch Fische die während der Schonzeit gefangen wurden, sind unverzüglich mit der notwendigen Sorgfalt in das Gewässer zurückzusetzen. Die gesetzlichen Mindestmaße für die Fischarten wie auch die Schonzeiten sind in der Binnen- und Küstenfischereiverordnung bestimmt.

Zur Ordnung beim Fischfang sind auch die besonderen Bedingungen, wie z.B. das Verankerungsgebot für Boote, die Art der Fanggeräte (Köderfischsenke und/oder Handangel), die Anzahl der maximal zu verwendenden Fanggeräte / Haken und die Abstände zu ausgebrachten Fanggeräten der Berufsfischerei zu beachten. Darüber hinaus kann aber auch der Fischereiberechtigte für seine Gewässer weitere Schonmaßnahmen festlegen, so z.B. in der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes oder in der Fischereisatzung / Nutzungsordnung der Hansestadt Rostock für die Gewässer Unterwarnow und Breitling.

Die Auflagen und Bedingungen auf den Angelerlaubnissen der Verbände und Fischereiunternehmen der Binnengewässer sind ebenso wie die fischereirechtlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. In den Naturschutzgebieten und Nationalparken gelten besondere rechtliche Bestimmungen zum Befahren und Betreten und damit auch zur Fischereiausübung. Im Bereich Nationalparke an der Küste gilt darüber hinaus eine Befahrensregelung der Bundeswasserstraßenverwaltung, um die Tier- und Pflanzenwelt in den sensiblen Bereichen nicht unnötig zu beeinträchtigen.

Fischereiaufsicht

Zum Schutz der Fischbestände ist die Kontrolle der Einhaltung der fischereirechtlichen Regeln notwendig. Durch die Mitarbeiter des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei wird die Fischereiaufsicht an und auf den Küsten- und Binnengewässern durchgeführt. Im Weiteren wird die Fischereikontrolle auch von rund 600 Fischereiaufsehern durchgeführt, die die Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen und die von der oberen Fischereibehörde hierzu geschult und amtlich verpflichtet worden sind. Bei einer Kontrolle hat jeder Fischereiausübende die Pflicht, seine fischereilichen Dokumente, die Fanggeräte, das Fischereizubehör und die gefangenen Fische zur Überprüfung vorzulegen sowie die Personalien unter Vorlage des Personalausweises anzugeben. Den Anordnungen der Fischereiaufsicht ist dabei Folge zu leisten.

Fischereirechtliche Bestimmungen in M-V
Landesfischereigesetz (LFischG) vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153)
Fischereischeinverordnung vom 11. August2005 (GVOBl.M-VS. 419)
Fischereischeinprüfungsverordnung vom 11. August 2005 (GVOBl. M-VS.416)
Küstenfischereiverordnung vom 15.August2005(GVOBl.M-VS.425)
Binnenfischereiverordnung vom 15.August2005 (GVOBl. M-VS.423)
Fischereisatzung und Nutzungsbedingungen der Hansestadt Rostock vom 2. November 2005 (Städtischer Anzeiger Nr. 24 S.4, 5) Gewässerordnung des Landesanglerverbandes M-V vom 22. Oktober 2005 (siehe auch www.lav-mv.de)
Eine Broschüre mit den zusammengefassten fischereilichen Rechtsnormen ist beim Fischereischutzverein M-V e.V. und bei der oberen Fischereibehörde sowie deren Fischereiaufsichtsstationen gegen ein geringes Entgelt erhältlich.

Adressen der Fischereibehörden und Verbände

Oberste Fischereibehörde


Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
Fischereireferat Tel.: 0385 / 588-0
19048 Schwerin

Obere Fischereibehörde

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Postanschrift: PF 102064, 18003 Rostock
Abt. Fischerei und Fischwirtschaft Tel.: 0381 / 4035-0
Thierfelder Str. 18 Fax: 0381 / 4035-730
18059 Rostock Email: poststelle(at)lf.mvnet.de

Fischereiaufsichtsstationen der oberen Fischereibehörde
23966 Wismar, Alter Holzhafen 3 Tel. 03841 / 282988
18119 Warnemünde, Am Bahnhof 1 d Tel. 0381/51227
18356 Barth, Hafenstraße 28 Tel. 038231 / 82751
18439 Stralsund, Querkanal 6 Tel. 03831 / 293262
18556 Wiek, Hauptstraße 30 Tel. 038391 / 238
18546 Sassnitz, Hafenstraße 12 f Tel. 038392 / 35049
18581 Lauterbach, Chausseestraße 15 Tel. 038301 /468
17440 Freest, Dorfstraße 29 Tel. 038370 / 20327
17373 Ueckermünde, Altes Bollwerk 1 Tel. 039771 / 22700
17034 Neubrandenburg, DemminerStr. 46 Tel 0395/4550120

Landesanglerverbandverband M-Ve.V.
Geschäftsstelle Siedlung 18a 19065 Görslow, Tel.:03860-56030, Email: lav-mv(at)t-online.de

Zweigstelle Lessingstraße 10 17033 Neubrandenburg, Tel.:0395-5824706

Deutscher Anglerverband M-Ve.V.
c/o HerrW. Schoknecht 18209 Wittenbeck, Straße zur Kühlung 21 b Tel.:0151-11746834

Landesverband der Binnenfischer M-V e.V.
Eldenholz 42 17192 Waren Tel.:03991-15340

Örtliche Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden in M-V
www.mv-regierung.de > Innenministerium > Kommunales > Anschriften

Mit freundlicher Genehmigung des Fischereischutzvereines Mecklenburg-Vorpommern e.V.
18003 Rostock, PF 102064 Fotos: Verein Fisch&Umwelt und Fischereischutzverein