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Grundsätze der kommunalen Sportförderung der Stadt Wolgast

1. Fördergrundsätze

1.1. Die Förderung des Breitensports nach diesen Fördergrundsätzen soll gleichzeitig die Eigeninitiative der Sportvereine anregen. Eine angemessene Eigenbeteiligung der Vereine ist daher in der Regel Voraussetzung für finanzielle Zuwendungen der Stadt.

1.2. Sportförderungsleistungen werden grundsätzlich nur für die in diesen Grundsätzen genannten Zwecke und nur insoweit gewährt als im Haushaltsplan der Stadt Wolgast Mittel bereitgestellt sind. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Sportförderung kann aus diesen Grundsätzen nicht hergeleitet werden. Sportvereine, die nicht Mitglied im Kreissportverband e.V., die keine Jugendabteilung unterhalten bzw. tatsächlich keine Jugendarbeit leisten oder die nicht vergleichbare Mindest-Mitgliederbeiträge erheben, erhalten in der Regel keine Sportförderungsleistungen. Über Ausnahmen entscheidet der Schul-, Kultur-, Sport- und Jugendausschuss.

1.3. Finanzielle Sportförderungsleistungen als Zuschüsse oder Darlehen gewährt, setzen eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 35% voraus. Soweit sich eine Bemessung der Sportförderungsleistungen nicht aus diesen Grundsätzen oder den Erläuterungen zum Haushaltsplan ergibt, wird diese von Fall zu Fall festgelegt.

2. Allgemeiner Zuschuss

2.1. Zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Arbeit mit Schwerbehinderten und Senioren wird Zuschuss für jedes Vereinsmitglied

- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in Höhe von 2,50 €
- über 18 Jahre in Höhe von 1,00 €
gewährt.

2.2. Für jeden Sportler, der mindestens 50 % schwerbehindert ist und im Verein aktiv und regelmäßig in einer Gruppe Sport treibt, wird stattdessen ein Zuschuss in Höhe von 25,00 € gewährt. Maßgebend für die Förderungsmaßnahme ist die Mitgliederbestandsmeldung per 1.1. des Jahres und der Nachweis des Behinderungsgrades.

3. Einzelne Förderungsmaßnahmen

3.1. Jugendarbeit

Für die Jugendarbeit (Jugendliche bis 16 Jahre) können Sportvereine Zuschüsse wie folgt für Maßnahmen und Projekte beantragen, die jeweils zu einem Drittel gefördert werden:

a.) Zuschüsse für Übungsleiter bis zu 30 % der anfallenden Kosten
b.) Zuschüsse für die zu zahlenden Beiträge zur Sportunfallversicherung
c.) Zuschüsse für Fahrtkosten und Teilnehmerbeiträgen zu überregionalen Wettbewerben und Wettkämpfen

Als Nachweis für die Förderungsmaßnahme dienen die Bestandserhebungsbogen des jeweiligen Jahres.

3.2. Sportbegegnungen

Für gesamtdeutsche und internationale sowie überregionale sportliche Veranstaltungen unter Trägerschaft eines Wolgaster Vereins kann ein Zuschuss geleistet werden. Anträge sind bis 31.01. des laufenden Jahres mit Kosten- und Finanzierungsplan sowie Begründung und Beifügung des Programms bei der Stadt einzureichen. Über die Gewährung eines Zuschusses für sportliche Großveranstaltungen entscheidet der Schul-, Kultur-, Jugend- und Sportausschuss.

3.3. Zuschuss zu Mieten, Pachten und Bewirtschaftungskosten

Sportvereine mit eigenen oder angemieteten Sportanlagen können auf Antrag Zuschüsse zu den Mieten (auch Nutzungsgebühren), Pachten und Bewirtschaftungskosten des sportlich zu nutzenden Teiles der Anlage erhalten.

Der Zuschuss für Pachten und Bewirtschaftungskosten kann bis zu 30 % der tatsächlich nachgewiesenen Kosten betragen.

4. Anschaffung und Reparatur von Sportgeräten

4.1. Für die Anschaffung von Sportgeräten, die ausschließlich der eigentlichen Sportausübung dienen, kann ein Zuschuss in der Regel bis zu 25% der Anschaffungskosten gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

Die Anschaffung kurzlebiger Sportgeräte (Bälle, Schläger, Seile) sowie persönlicher Sportausrüstungen (Trikots, Trainingsanzüge, Sportschuhe u.a.) wird nicht bezuschusst.

4.2. Sonderbestimmung für die Beschaffung von Sportwaffen

Den Zuschussanträgen des Sportschützenvereins für die Beschaffung von Sportwaffen kann nur entsprochen werden, wenn der Schießsport wettkampfmäßig betrieben wird. Anerkannt werden kann im Abstand von 3 Jahren eine Sportwaffe. Unterhält der Verein mindestens eine Schüler- bzw. Jugendmannschaft, können zwei Sportwaffen bezuschusst werden.

4.3. Sonderbestimmung für die Beschaffung von Booten

Anerkannt werden kann bei Zuschussanträgen des Kanu-, Ruder- oder Segelvereins im Abstand von 3 Jahren je 1 Boot. Unterhalten die Vereine mindestens eine Schüler- bzw. Jugendmannschaft und nehmen die Vereine regelmäßig an Regatten und Wettkämpfen teil, können zwei Boote bezuschusst werden.

4.4. Reparaturen

Für die Reparatur von Sportgeräten mit einem Anschaffungswert von mindestens 400 € kann ein Zuschuss zu den Reparaturkosten gewährt werden, wenn diese Kosten mindestens 25%, höchstens jedoch 50% des Neuwertes des einzelnen Gerätes betragen. Die Höhe des Zuschusses soll in der Regel 50% der Reparaturkosten nicht übersteigen und wird auf maximal 500 € begrenzt.

5. Instandsetzung von Sportanlagen

Finanzielle Hilfen für die Instandsetzung vereinseigener Sportanlagen können in der Regelim Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel und der in diesen Grundsätzen festgelegten Beträge gewährt werden. Anträge auf Bezuschussung von baulichen Maßnahmen sind gesondert und bis 31.10. des Jahres für das Folgejahr unter Beifügung der Gesamtfinanzierung einzureichen.

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1. Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

6.2. Die Anträge sind bis zum 31. Januar des laufenden Jahres einzureichen. Später eingehende Anträge bzw. unvollständig eingereichte können nicht mehr berücksichtigt werden.

6.3. Dem Antrag ist beizufügen: Gültige Satzung, Beitragsordnung, Jahresabschluss, Finanzierungsplan, Angaben über Zuschüsse anderer Träger, Angaben zur Eigenbeteiligung, Begründung.

6.4. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verbrauch des Zuschusses bis zum 31.12. des Jahres durch Vorlage einer einfachen Schlussrechnung nach Vordruck einschließlich der Rechnungen, Quittungen bzw. Verträge zu belegen.

6.5. Im Rahmen der bestätigten Haushaltsmittel entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen

a) bis 500 € das Schul-, Kultur- und Sportamt
b) 5001 bis 2500 € der Schul-, Kultur-, Jugend- u. Sportausschuss
c) über 2500 € die Stadtvertreterversammlung.

6.6. Der Antragsteller erhält nach Entscheidung des jeweils zuständigen Gremiums einen Bewilligungsbescheid.

7. Inkrafttreten

Die Grundsätze der kommunalen Sportförderung und die Benutzungs- und Kostenordnung der Stadt Wolgast treten am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Benutzungs- und Kostenordnung vom 1. November 1992 außer Kraft.

Wolgast, den 14. Januar 2002

Kanehl
Bürgermeister

 

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