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Bäderverkaufsverordnung – BädVerkVO M-V

Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr (Bäderverkaufsverordnung – BädVerkVO M-V)

vom 13. Juli 2010

Aufgrund des § 10 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 18. Juni 2007 (GVOBl. M-V Seite 226) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Innenministerium:


§ 1 Grundsätzliche Erwägungen

Nach dem Ladenöffnungsgesetz genießen Sonntage und die allgemeinen Feiertage Schutz. Um dem regional typischen touristischen Bedarf im Land Mecklenburg-Vorpommern Rechnung zu tragen, werden abweichend von § 3 Absatz 2 Ziffer 1 des Ladenöffnungsgesetzes zusätzlich zu den bereits möglichen gewerblichen Verkäufen an Sonntagen ausnahmsweise die nachfolgenden Ausnahmen in den Grenzen des § 10 Ladenöffnungsgesetzes für zulässig erklärt.


§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die festgelegten Gebiete der Kur- und Erholungsorte nach dem Kurortgesetz M-V und der Weltkulturerbestädte Hansestadt Stralsund und Hansestadt Wismar sowie für die anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gebiete können vollständig oder teilweise festgelegt sowie anerkannt werden, wenn ihnen unter Berücksichtigung folgender Merkmale eine besonders herausragende touristische Bedeutung zukommt:
 1. Erscheinungsbild überwiegend vom Tourismus geprägt,
 2. besondere touristische Sehenswürdigkeiten,
 3. herausragende kulturelle Einrichtungen,
 4. besonders attraktive Freizeiteinrichtungen,
 5. erhebliche gewerbliche Bettenkapazität und erhebliches Übernachtungsvolumen, das die
     Einwohnerzahl um ein Vielfaches übersteigt,
 6. erhebliche Anzahl von touristisch bedingten Tagesgästen,
 7. von tourismustypischem Einzelhandel herausragend geprägt.

Die danach ausgewählten und festgelegten Gebiete der Kur- und Erholungsorte und der Weltkulturerbestädte und die anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr sind in der Anlage zu der Verordnung genannt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.


§ 3 Gewerblicher Verkauf an Sonntagen in den Kur- und Erholungsorten und den anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr

(1) In den in der Anlage zu § 2 Absatz 2 genannten Gebieten der Kur- und Erholungsorte und der anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr mit Ausnahme der Weltkulturerbestädte und der kreisfreien Städte, soweit diese nicht in der Anlage als Kur- und Erholungsort aufgeführt sind, ist der gewerbliche Verkauf vom letzten Sonntag im März bis zum letzten Sonntag im Oktober, soweit dieser nicht auf den 31. Oktober fällt, eines jeden Jahres an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.

(2) Am Ostersonntag und am Pfingstsonntag ist der gewerbliche Verkauf nicht freigegeben, außer in den Orten und Ortsteilen der Hansestadt Rostock, OT Warnemünde, Graal-Müritz, Kühlungsborn, Waren (Müritz), Zingst, Boltenhagen, Gemeinde Ostseebad Heringsdorf und Binz gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 2, in denen er aufgrund der überragenden touristischen Bedeutung zulässig ist, unabhängig davon, in welchen Monat diese Tage fallen.

(3) Zulässig gemäß Absatz 1 und 2 ist der gewerbliche Verkauf eines typischen touristischen Angebotes, das für diese Orte kennzeichnend ist. Dazu zählt in der Regel der Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren, Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Verlagsprodukten, Sportausrüstung und Spielwaren, Büchern, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren, kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln, Uhren, Schmuck, Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln und der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten.

(4)  Ausgeschlossen von dem gewerblichen Verkauf nach Absatz 1 bis 3 sind
  a) der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern,
  b) der Verkauf in Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.500 m², soweit dieser
    nicht in Erlebnisparks oder Erlebnishöfen vorgenommen wird,
  c) der Verkauf von großen Haushaltsgeräten, wie Kühlschränke, Gefrierschränke, Herde,
    Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Wäschetrockner, Lampen, Staubsauger.
  d) der Verkauf von großen Informationstechnik-, Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik-
   geräten, wie Hifi-Anlagen, Fernseher, Video/ DVD-Anlagen, Computer, Drucker,
   Faxgeräte.

§ 4 Gewerblicher Verkauf an Sonntagen in kreisfreien Städten

(1) In den in der Anlage zu § 2 Absatz 2 genannten Ortsteilen der kreisfreien Städte mit Ausnahme der Ortsteile Warnemünde, Hohe Düne, Dietrichshagen, Markgrafenheide der Hansestadt Rostock und mit Ausnahme der Weltkulturerbestädte, ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an sechs Sonntagen im Jahr, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.
Nicht freigegeben ist der gewerbliche Verkauf am Ostersonntag und am Pfingstsonntag sowie im Monat Dezember mit Ausnahme des ersten Advents, an dem er zulässig ist.

(2) Ausgenommen von dem gewerblichen Verkauf nach Absatz 1 ist der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern.

(3) Der gewerbliche Verkauf nach Absatz 1 darf regelmäßig nicht an unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonntagen erfolgen. Ausnahmsweise ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Verkauf an höchstens zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen zulässig. Die verkaufsoffenen Sonntage werden durch den Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister der jeweiligen Stadt festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gemacht.


§ 5 Gewerblicher Verkauf an Sonntagen in den Weltkulturerbestädten Wismar und Stralsund

(1) In den in der Anlage zu § 2 Absatz 2 festgelegten Gebieten der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an 16 Sonntagen im Jahr, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Nicht freigegeben ist der gewerbliche Verkauf am Ostersonntag und am Pfingstsonntag sowie im Monat Dezember mit Ausnahme des ersten Advents, an dem er zulässig ist.

(2) Ausgenommen von dem gewerblichen Verkauf nach Absatz 1 ist der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern.

(3) Der gewerbliche Verkauf nach Absatz 1 ist grundsätzlich an höchstens zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen zulässig. Die verkaufsoffenen Sonntage werden durch den Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister der jeweiligen kreisfreien Stadt festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gemacht.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten / Beschäftigtenschutzregelungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 LöffG vorsätzlich oder grob fahrlässig als Gewerbetreibender im Sinne des § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Ladenöffnungsgesetz -LöffG M-V) gewerblichen Verkauf durchführt. Auf die Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz (LöffGZustVO M-V) wird hinsichtlich der Zuständigkeiten verwiesen.

(2) Verkaufspersonal darf an Sonntagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Verkaufszeiten beschäftigt werden. Zur Erledigung von unerlässlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten dürfen sie während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Werden Beschäftigte an einem Sonntag eingesetzt, so sind sie, wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13.00 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit
nicht gegeben werden. Mindestens ein Wochenende (Samstag und Sonntag) im Kalendermonat muss beschäftigungsfrei sein. Im Übrigen wird auf die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes, hier insbesondere §§ 7 ff. verwiesen.

§ 7  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Absatz 1 tritt die Bäderverkaufsverordnung vom 17. April 2009
    außer Kraft.




Anlage zu § 1 Abs. 2

Kur- und Erholungsorte

1. Hansestadt Rostock
OT Diedrichshagen
OT Hohe Düne
OT Markgrafenheide
OT Warnemünde

2. Bad Doberan
OT Bad Doberan
OT Heiligendamm (nur für die Dauer der Anerkennung; die derzeitige Anerkennung ist befristet bis
zum 26. Februar 2014)

3. Graal-Müritz  

4. Kühlungsborn  

5. Nienhagen  

6. Rerik  

7. Krakow am See

8. Feldberger Seenlandschaft
OT Carwitz
OT Feldberg
 
9. Mirow
OT Granzow
OT Mirow
OT Starsow
 
10. Wesenberg
OT Klein Quassow
OT Wesenberg
 
11. Göhren-Lebbin
OT Göhren-Lebbin
 
12. Klink  

13. Malchow  

14. Röbel/Müritz
Innenstadt; Mauerstraße; Straße des Friedens in
Richtung Innenstadt; Straße der Deutschen
Einheit bis Ecke Seebad- Straße Achter de Muer;
Mühlenstraße; Hane-Nüte-Straße; Hohe Straße
bis Ecke Mauer- Straße
 
15. Waren (Müritz)
Altstadt innerhalb Schweriner Damm; Zur Steinmohle; Strandstraße, Ober- und Unterwallstraße; Mecklenburger Straße von Oberwallstraße bis Schweriner Damm sowie Kietzstraße; Müritzstraße; Am Seeufer; Bahnhofstraße; Lloydstraße; Malchiner Straße bis Lloydstraße

16. Ahrenshoop
OT Ahrenshoop
OT Althagen
OT Niehagen
 
17. Bad Sülze  

18. Born a. Darß  

19. Dierhagen
OT Dierhagen
OT Dierhagen-Strand
OT Neuhaus
 
20. Prerow  

21. Wieck a. Darß  

22. Wustrow  

23. Zingst  

24. Boltenhagen  

25. Insel Poel  

26. Gemeinde Ostseebad Heringsdorf  

27. Karlshagen  

28. Koserow  

29. Loddin
OT Kölpinsee
 
30. Lubmin  

31. Trassenheide  

32. Ückeritz  

33. Zempin

34. Zinnowitz  

35. Plau am See
Innenstadt innerhalb Strandstraße; Mühlenstraße; Steinstraße; Große Burgstraße  

36. Sternberg
Altstadt begrenzt durch Wall; An der Bleiche; Hirtenstraße; An der Kornmühle; Rittersitz

37. Baabe

38. Binz
 
39. Breege
 
40. Dranske
 
41. Gager

42. Glowe
 
43. Göhren
 
44. Insel Hiddensee
 
45. Lancken-Granitz
OT Lancken-Granitz
 
46. Lohme
 
47. Middelhagen
 
48. Putbus
OT Lauterbach
OT Neuendorf
OT Putbus

49. Putgarten
 
50. Sassnitz
 
51. Sellin

52. Thiessow
 
53. Wiek
OT Bohlendorf
OT Wiek

54. Mönkebude
 
55. Ueckermünde
Zentrum begrenzt durch Bundeswehrkrankenhaus; Töpferstraße; Ueckerdamm; Fluss Uecker;
Neues und Altes Bollwerk; Wallstraße; Am Strand; Yachthafen

Anerkannte Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr

1. Hansestadt Greifswald
Hansering bis Ecke Schützenstraße, Grünanlage bis Ecke Lange Straße, An den Anlagen bis Hansering; Eldena, Wieck

2. Stadt Neubrandenburg,
- Altstadt im Bereich innerhalb der historischen Stadtmauer

3. Hansestadt Rostock
Kröpeliner Tor, Lange Straße (beidseitig), Nordseite: einschließlich Unterlagerung, Neuer Markt, Steinstraße (beidseitig), Steintor und Rosengarten - Stadthafen begrenzt durch Am Kabutzenhof und Grubenstraße, südlich begrenzt durch „Warnowufer“ und „Am Strande“

4. Landeshauptstadt Schwerin
Marienplatz, Lübecker Straße, Wittenburger Straße bis Reiferbahn, Ecke Lübecker Straße / Wittenburger Straße, Klöresgang, Wismarsche Straße vom Marienplatz ausgehend bis Ecke Arsenalstraße, rechter Teil
der Arsenalstraße, Friedrichstraße, Burgstraße, Großer Moor bis Ecke Werderstraße, rechter (schlosszu-gewandter) Teil der Werderstraße bis Alter Garten, Alter Garten, Graf Schack Allee bis Ecke Geschwister-Scholl Straße, Geschwister-Scholl Straße bis Ecke Mecklenburgstraße, Mecklenburgstraße bis Pfaffenteich
Schloßstraße bis Marienplatz
 
5. Rövershagen
begrenzt auf die Straße Purkshof

6. Dömitz
(Bereich von der Steintorbrücke bis zur Festung, an der Elbe entlang zum Hafen (Polizeistation) zurück über die Werderstraße, an der Promenade vorbei zum Kulturhaus und von dort in Richtung Steintorbrücke)

7. Wustrow
OT Canow
OT Wustrow
8. Bollewick
 
9. Nossentiner Hütte
OT Nossentiner Hütte

10. Rechlin
OT Boeck
OT Rechlin

11. Penkow
 
12. Barth:
Innenstadt begrenzt durch Hafenstraße, Stadtwall und Bleicherwall; Hafenstraße

13. Ribnitz-Damgarten
- Hafen, Markt

14. Klütz und OT Wohlenberg  

15. Kröslin
OT Freest
OT Kröslin
 
16. Peenemünde

17. Usedom

18. Wolgast  

19. Lübz
Stadtkern, Am Markt, Mühlenstraße, Plauer Straße, Ziegenmarkt, Goldberger Straße, Schulstraße

20. Altenkirchen  

21. Bergen
der innerstädtische Bereich innerhalb von: Bahnhofstraße , Ringstraße, Dammstraße, Schulstraße, obere Billrothstraße, Joachimberg, Markt, obere Raddasstraße, Parkstraße, Schützenstraße, Bahnhofstraße, Ringstraße jeweils beidseitig sowie der Bereich Ringstraße Ecke Gingster Chaussee bis einschließlich
Nonnenseestraße

22. Gingst
 
23. Ralswiek
 
24. Rambin
 
25. Sagard
 
26. Zirkow


Weltkulturerbestädte
 
1. Hansestadt Stralsund
- historische Altstadt im Bereich Klosterstraße, Am Langen Wall, Am Fischmarkt, Seestraße,
Ippenkai, Verbindung zwischen Sundpromenade und Nordmole, Seestraße bis Ecke Fährwall,
Olof-Palme-Platz, Knieperwall, Frankenwall, Frankendamm bis Ecke Frankenhof, Frankenhof
im rechten Winkel zum Frankendamm Hansestadt Stralsund

2. Hansestadt Wismar
- historische Altstadt begrenzt durch Am Hafen, Wasserstraße, Bahnhofstraße, Dr. Leber-Straße,
Dahlmannstraße und Ulmenstraße - einschließlich Holzhafen

 

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