Umsetzung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
Vom 19. März 2007 - VIII 510-621-01-
Zur Umsetzung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGB1. I S. 2218) erlässt das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Gemäß § 4 Satz 1 der 35. BImSchV sind sowohl die Zulassungsbehörden als auch die nach § 47a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen für die Ausgabe der Plaketten zuständig. Von den zuständigen Stellen sind die Plaketten entsprechend den Verkehrsblattverlautbarungen Bekanntgabe der Emissionsschlüsselnummern für die Anwendung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (VkBl. 2006 S. 867) und der Bekanntmachung der Maßgaben zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über dir Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (VkBl. 2007 S. 3) auszugeben.
2. Es wird empfohlen, bis zu einer endgültigen Regelung auf Grundlage der Gebührennummer 399 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr für die Ausgabe der Plaketten maximal 5 Euro einzunehmen.
3. Weitergehende als in der Ablage 3 zu § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV geregelten Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung sind bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen, die die verkehrsbehördliche Anordnung erlassen hat. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hat vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die Umweltbehörde anzuhören, die die verkehrsbehördliche Anordnung gefordert hat.
4. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
AmtsBl. M-V 2007 S. 185
Grundlage dieser Verordnung ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz - BlmSchG § 40
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
§ 40 BImSchG - Verkehrsbeschränkungen
(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 dies vorsehen. ² Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. ² Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. ³ § 47 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( § 51 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. ²Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.
Entsprechend dieser Verordnung sind die Plaketten in der Zulassungstelle des Landkreises Vorpommern-Greifswald, Friedländer Landstraße 21 d, in 17389 Anklam zu erwerben. Weiterhin sind die Plaketten auch in autorisierten Werkstätten zu erwerben.