Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des Hafens Wolgast

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.07.2010 (GVOBl. M-V S. 366/378) und gemäß der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007, GVOBl M-V S. 410) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 04.10.2010 folgende Satzung erlassen:



§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung des Stadthafens, Museumshafens, sowie des Südhafens Wolgast werden Abgaben nach dieser Satzung erhoben.

(2) Das abgabenpflichtige Hafengebiet umfasst die Land- u. Wasserfläche, deren Grenzen gemäß § 1 Abs. 3 der Hafenverordnung M V vom 19. Juli 1991 (GVOBL. M V S. 247), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Landesverordnung für die Häfen in M V vom 16. Juni 1993 (GVOBL. M V S. 646), gekennzeichnet und öffentlich bekannt zu machen sind. (Anlage 7)



§ 2 Abgabenarten

Für die Benutzung des Hafens sind Hafengeld, Kaibenutzungsgeld und Liegegeld nach der zu dieser Satzung gehörenden Anlage zu entrichten.



§ 3 Berechnungsgrundlagen

(1) Grundlage für die Berechnung der Abgaben sind:
 a) bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl (BRZ) nach dem gültigen Schiffsmessbrief.
 b) bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen bzw. m².

(2) Bei der Bemessung der Abgaben nach der Grundfläche wird das Ergebnis aus der größten Länge multipliziert mit der größten Breite zugrunde gelegt.

(3) Bei der Bemessung der Abgaben nach der Schiffslänge wird die Länge in Metern zugrunde gelegt.

(4) Werden Abgaben nach Zeitabschnitten erhoben, so ist für jeden angefangenen Zeitabschnitt die volle Abgabe zu entrichten.

(5) Bei der Bemessung des Kaibenutzungsgeldes wird die geladene und gelöschte Ladungsmenge bzw. die Anzahl der Passagiere zugrunde gelegt.

(6) Die Abgaben nach dieser Satzung sind Nettobeträge; Leistungen, die der Umsatzsteuer
unterliegen, werden nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung und der jeweils geltenden Höhe zusätzlich berechnet, ausgenommen davon sind die Regelungen für Sportboote, welche sich inklusive MwSt. verstehen.



§ 4 Abgabenerhebung und Fälligkeit

(1) Die Hafenabgaben entstehen mit Beginn der Benutzung des Hafens.

(2) Abgabenschuldner sind die Eigentümer und Besitzer der Wasserfahrzeuge.

(3) Die Hafenabgaben werden sofort bzw. mit Zugang des Abgabenbescheides fällig.

(4) Der Abgabentarif ist Anlage dieser Satzung.



§ 5 Abgabenbefreiung

(1) Von der Zahlung der Abgaben sind befreit:

  1. Fahrzeuge der Bundeswehr,
  2. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder Forschungsaufgaben des Bundes, des Landes, oder der Stadt Wolgast eingesetzt werden,
  3. ausländische Regierungsfahrzeuge, die ihre Staatsflagge führen und nur zu Staatszwecken benutzt werden,
  4. Feuerlöschboote, Seenotrettungsboote, wenn sie für ihre eigentliche Aufgabe eingesetzt werden,
  5. Schiffe und Geräte, die den Hafen als Nothafen anlaufen, solange die Notlage anhält, sowie Schiffe, die den in Not geratenen Schiffen und Geräten Hilfe leisten,
  6. Schiffe, die den Hafen zwecks ärztlicher Hilfe, zum Besatzungswechsel, zum Bunkern oder zur Übernahme von Proviant anlaufen, für den Zeitraum von 24 Stunden,
  7. Beiboote und Barkassen, die zu abgabenpflichtigen oder nach dieser Satzung befreiten Fahrzeugen und Geräten gehören,
  8. Schulschiffe, die ausschließlich Ausbildungszwecken dienen,
  9. Schiffe, die auf offizielle Einladung des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder der Stadt Wolgast den Hafen anlaufen,


(2) Von der Zahlung des Liegegeldes sind Fahrzeuge befreit, die aufgrund ihrer Größe (Schiffslänge) den Hafen bei Dunkelheit, auf Grund von Brückenstörungen oder aus den vom Hafenamt bescheinigten witterungsbedingten Gründen nicht verlassen können.

(3) Das Hafenamt ist befugt, Kontrollen über das Vorliegen von Gründen zur Abgabenbefreiung durchzuführen.



§ 6 Mitteilungspflichten

(1) Die Fahrzeugführer haben die zur Abgabenberechnung erforderlichen Daten ihrer Fahrzeuge unverzüglich nach ihrer Ankunft oder vor Verlassen dem Betreiber des Hafens bzw. dem Hafenamt anzugeben und auf Verlangen die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere vorzulegen. Die hierfür herausgegebenen Vordrucke sind zu benutzen. Sportboote geben die Schiffslänge mündlich an. Werden keine Angaben gemacht bzw. Papiere vorgelegt, werden die für die Berechnung der Abgaben notwendigen Daten geschätzt.

(2) Die Mitteilungspflichtigen können durch Beauftragte (Schiffsmakler) vertreten werden. Sie bleiben jedoch für die vollständige und richtige Mitteilung verantwortlich.

(3) Verstöße gegen die Mitteilungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 17 Abs. 2, Ziffer 2 des Kommunal¬abgaben¬gesetzes MV.



§ 7 Übergangsregelung

Soweit Hafenabgaben für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gezahlt wurden, werden diese auf die Abgaben nach dieser Verordnung angerechnet.



§ 8 Besondere Vereinbarungen

(1) Die Wolgaster Hafengesellschaft mbH , Peenestraße 1, 17438 Wolgast, erhebt im Auftrag der Stadt Wolgast die Hafenabgaben für

 a) die Kaianlage, Straße am Kai im Stadthafen Wolgast
 b) die gesamte Kaianlage im Südhafen Bei Wasserfahrzeugen, die ohne zu laden oder löschen an den o.g. Kaianlagen liegen, werden die Hafenabgaben vom Hafenamt erhoben.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag zur Akquisition von Neukunden, eine Abgabenermäßigung von 70 % gewährt werden.



§ 9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2010 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des Hafens Wolgast, vom 12.11.2002, außer Kraft.  


Wolgast, den  05.10.2010


Weigler
Bürgermeister       



Anlagen: Hafenabgabentarif und Hafengrenzen



Abgabentarif für den Hafen
1. Hafengeld
1.1.Für Wasserfahrzeuge, die das Hafengebiet befahren, ist Hafengeld zu entrichten.
1.2. Das Hafengeld beträgt für jeden Ein- und Ausgang
1.2.1 für Frachtschiffe je BRZ 0,10 €
1.2.2. für Fahrgastschiffe je BRZ bzw. je m² 0,16 €
1.2.3 für Fahrgastschiffe der kleinen Ausflugfahrt bis 4 Stunden Dauer je m² 0,10 €
1.2.4 für Binnenschiffe je Eichtonne 0,10 €
1.2.5. für sonstige Fahrzeuge und Geräte je BRZ bzw. m² 0,20 €
1.3. Ermäßigung bei Hafengeld
1.3.1. Für Schiffe, welche den Hafen Wolgast im Linienverkehr, regelmäßig bzw. im Trampverkehr mehrfach anlaufen, kann auf Antrag das Hafengeld jährlich ab dem 11. Anlauf um 50 % reduziert werden  
1.3.2. Für Fahrgastschiffe, die Hafenrundfahrten durchführen und eine Liegeplatzgenehmigung länger als 3 Monate erhalten haben, entfällt das Hafengeld ab dem 11. Anlauf  
1.3.3. Für Binnenschiffe mit Heimathafen Wolgast, je Eichtonne 0,05 €
2. Kaibenutzungsgeld
2.1. Für die benutzung von kaianlagen beim Schiffsumschlag von Gütern, Fahrzeugen, Containern sowie durch Passagiere ist ein Kaibenutzungsgeld zu zahlen. Für Proviant, Ausrüstungsgegenstände und Betriebsstoffe, die dem Eigenbedarf des Schiffes dienen, werden keine Kaibenutzungsgelder erhoben.  
2.2. Das Kaibenutzungsgeld beträgt für jeden Ein- und Ausgang:
2.2.1 bei Frachtschiffen  
  a) für flüssige, greiferfähige und schüttfähige Ladung je Tonne 0,20 €
  b) für greiferfähige Stückgutladung je Tonne 0,40 €
  c) für Container leer je Stück 5,10 €
  beladen je Tonne zusätzlich 0,75 €
2.2.2. bei Fahrgastschiffen mit kleiner Ausflugsfahrt je Passagier 0,26 €
2.2.2.1. bei Passagierschiffen 0,40 €
2.3. Ermäßigungen beim Kaibenutzungsgeld
  Bei Güterumschlag von Schiff zu Schiff ermäßigt sich das Kaibenutzungsgeld um 50 v.H.  
3. Liegegeld
3.1. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Liegeplatzes besteht nicht. Durch die Entrichtung des Liegegeldes entsteht nur der Anspruch auf Zuweisung eines vom Hafenamt bestimmten Liegeplatzes. Für Wasserfahrzeuge und andere Schwimmkörper, die einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, ist ein Liegegeld zu zahlen.
3.2. Das Liegegeld beträgt:
3.2.1. für Frachtschiffe, die vor/ nach beendetem Laden oder Löschen, im Stadthafen länger als 24 Std. und im Südhafen länger als 48 Std. einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, für je angefangene 24 Std. der zusätzlichen Liegezeit je BRZ bzw. Eichtonne 0,05 €
3.2.2. für Frachtschiffe, die ohne zu laden oder zu löschen länger als 8 Std. einen Liegeplatz in Anspruch nehmen je BRZ bzw. Eichtonne 0,10 €
3.2.3. für nichtseegehende Fahrgastschiffe, die einen Liegeplatz länger als 2 Std. in Anspruch nehmen, für je angefangene 24 Std. je Eichtonne bzw. m² 0,15 €
3.2.4. für Fahrgastschiffe der kleinen Ausflugsfahrt je Eichtonne bzw. m² 0,10 €
3.2.5. für Fischerei und sonstige Fahrzeuge, die einen Liegeplatz länger als 6 Std. in Anspruch nehmen, für je angefangene 24 Std. je Eichtonne, BRZ bzw. m² 0,25 €
3.2.6 für Wassersportfahrzeuge je lfd. Meter Schiffslänge pro Nacht bis 15 m Länge 1,00 €
3.2.7. für stillliegende bzw. aufliegende Gewerbeschiffe je m² 0,10 €
3.3. Ermäßigungen
3.3.1. für Wasserfahrzeuge mit Dauernutzung eines Liegeplatzes, ununterbrochen, länger als 3 Monate kann auf Antrag das Liegegeld um 50 % ermäßigt werden. Die Dauernutzung eines Liegeplatzes bedarf der Genehmigung der Hafenbehörde.
3.3.2. Für Binnenschiffe mit Heimathafen Wolgast beträgt das Liegegeld in der Zeit vom 01. November - 31. März des jeweiligen Jahres pro Tag 5,00 €



Hafengrenzen



1. Stadthafen

Die landseitigen Hafengrenzen verlaufen :

- beginnend an der Südseite des Bootsschuppens der WSP Pkt.1 im Abstand von 5m parallel der Kaikante folgend über Pkt 7 (Spitze LP 2/3) bis zur Südöstlichen Ecke Kolbergbrücke  Pkt.9 -An der SW-Ecke der Kolbergbrücke  Pkt. 8  beginnend in Richtung Süd  bis Pkt.10 (Betonsockel altes Becherwerk)

-von Pkt.10 in Richtung SSW zum Pkt.11 (Unterflurhydrant)

-von Pkt.11 verläuft die landseitige Hafengrenze weiter in SSW Richtung bis zur hinteren rechten Ecke der GAG – Lagerhalle Pkt.12 und weiter der Hallenrückwand folgend bis zur linken hinteren Ecke Pkt. 13.

-von Punkt 13 in Richtung SSE bis Pkt. 14 (Zauntor Werft.)

- von Pkt.14 dem Werftzaun folgend über den  Pkt.15 und Pkt.16 bis zum Pkt.17
(Kaikante LP 14)

-von Pkt. 17 in Richtung NNO der Kaikante folgend bis Pkt. 4 (Ecke LP 13/14).

-von Pkt. 4 verläuft die Landseitige Hafengrenze in Richtung WNW der Kaikante folgend über den Pkt. 6 (östliche Spitze LP 12) bis zum Pkt. 9 (Kolbergbrücke).

Die Grenzen der Wasserflächen werden bestimmt durch:

Im Norden : die Verbindungslinie der Punkte 1 u. 2  (Nördliches Ende LP 1/Südseite Bootschuppen WSP )         
Im Osten :    von Punkt 2 parallel der Liegeplätze 1 und 2 in südliche Richtung im Abstand von 20 m bis zum Pkt. 3, von dort die Verbindungslinie zum Pkt. 4.
Im Westen:    von Pkt. 1 der Kaikante folgend über die Punkte 7,9,8,6,5,4.

 

Pkt. Nr. Rechts Hoch

01.

5420580.6

5992787.5

02.

5420598.7

5992784.1

03.

5420586.9

5992623.5

04.

5420573.8

5992394.9

05.

5420517.0

5992460.5

06.

5420535.0

5992471.5

07.

5420554.5

5992615,5

08.

5420294,0

5992742,0

09.

5420312,0

5992749,0

10.

5420331,0

5992680,0

11.

5420340,0

5992640,5

12.

20304.950

91984.681

13.

20339.974

91948.161

14.

5420390,75

5992521,25

15.

5420485,5

5992471,5

16.

5420417,5

5992341,5

17.

5420522,5

5992286,5

 

2. Südhafen:

Die landseitigen Hafengrenzen werden begrenzt durch:

Im Südosten : den Verlauf der Kaianlagen Liegeplatz 1 bis 6. Pkt. 01, 03, III.6.1, III.6, IV.2.

Im Nordwesten : durch Verlauf der Pollerstraße (südliche Straßenbegrenzung)

Im Südosten: durch Verlauf Fenderweg (Südöstliche Straßenbegrenzung)

Im Nordosten: durch Verlauf der Grundstücksgrenze von Pkt IV.2 in Richtung WNW bis zum Schnittpunkt mit Pollerstraße.

Die Grenzen der Wasserflächen werden bestimmt durch :

Im Norden : die Verbindungslinie der Pkt. 01 u. 02. ( nördliches Ende der Kaianlage )

Im Osten : von Pkt. 02 parallel der Kaikante in südliche Richtung im Abstand von 25 m über die PKt. 04, 5/III.2,III.4, zum Pkt.III.5

Im Süden : die Verbindungslinie der Pkt. III.5 u. III.6 ( südliches Ende der Kaianlage)

Im Westen: von Pkt.01 der Kaikante in südliche Richtung folgend bis zum  Pkt. III.6

Pkt. Nr. Rechts Hoch

01

5419415

5991212

02

5419436

5991199

04

5419276

5990947

5/III.2

5419126

5990816

III.4

5419073

5990776

III.5

5418915

5990666

III.6

5418899

5990687

IV.2

5419455

5991254

 

3. Museumshafen

Die landseitigen Hafengrenzen verlaufen:

Museumshafen Ostseite beginnend an der NE-Ecke Kolbergbrücke Pkt.1M im Abstand von 3m parallel der Uferkante folgend in Richtung NNW bis zum Pkt. 3M (Grundstücksgrenze Segelverein „Greif“).

Museumshafen Westseite beginnend an der NW Ecke Kolbergbrücke Pkt.6M im Abstand von 2 m parallel der Uferkante folgend in Richtung NNW bis zum Pkt. 4M an der NW Ecke der Amazonenbrücke.

Die Grenzen der Wasserfläche werden bestimmt durch :

Im Süden: Die Verbindungslinie der Punkte 8 u. 9 Stadthafen, an der Südseite der Kolbergbrücke.

Im Osten: von Pkt.9 dem Verlauf der Uferkante in Richtung Nord folgend bis Pkt.3M NE –Ecke Amazonenbrücke.

Im Westen: von Pkt.8 beginnend den Verlauf der Uferkante in Richtung Nord folgend bis zum Pkt.4M an der NW –Seite der Amazonenbrücke.

Im Norden: Die Verbindungslinie der Punkte 4M u. 3M an der Nordseite der Amazonenbrücke.

Pkt. Nr.

Rechts

Hoch

M01

20304,0

92177,5

M03

20226,75

92349,5

M04

20184,75

92341,5

M06

20287,5

92170,5

08

5420294,0

5992742,0

09

5420312,0

5992749,0