Satzung der Stadt Wolgast über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten

Präambel

Auf Grund des § 172 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 08. 12. 1986 (BGBl. II S. 2253), zuletzt geändert durch EVertr vom 31. 08. 1990 (BGBl. II S. 889, 1122) sowie § 5 der Kommunalverfassung vom 15. 05. 1990 (GBI. I Nr. 28 S. 255) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 18. 05. 1992 und mit Genehmigung des Innenministeriums vom 24. 03. 1993, AZ: II 751a-513.4.13041400.5.1, folgende Satzung erlassen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfaßt das Gebiet der historischen Altstadt und teilweise der Schloßinsel, welches in dem als Anlage beigefügten Plan umrandet ist. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Erhaltungsziele, Genehmigungstatbestände

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 (1) Nr. 1 BauGB) sowie zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB) bedarf der Abbruch, die Änderung und die Nutzungsänderung im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung. In den Fällen des § 172 (1) Nr. 1 BauGB bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.

§ 3 Genehmigungvorbehalte

(1) In den Fällen des § 172 (1) Nr. 1 BauGB darf die Genehmigung versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulichen, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(2) In den Fällen des § 172 (1) Nr. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.

§ 3 a Zuständigkeit, Verfahren

Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde, Bauordnungsamt des Landkreises Ostvorpommern in Anklam (untere Bauaufsichts- behörde), im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer im Geltungsbereich dieser Satzung eine bauliche Anlage abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 (1) Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 (2) BauGB mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (Hinweis: Die Ordnungswidrigkeitstatbestände der ungenehmigten Nutzungsänderung bzw. Errichtung einer baulichen Anlage werden durch die Ordnungswidrigkeitsbestimmungen des Bauordnungsrechts geregelt.)

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Örtlicher Geltungsbereich