Vordrucke/ Formulare

Einige der folgenden Vordrucke sind pdf-Dateien, die von vielen Internet-Browsern direkt angezeigt werden und dann gedruckt werden können.
Auf anderen Geräten könnte eingestellt sein, dass pdf-Dateien heruntergeladen werden sollen. Dann wird ein pdf-Anzeige-Programm (z.B. Adobe Reader) benötigt, um die Datei zu öffnen und zu drucken.

Andere Vordrucke sind direkt am Bildschirm ausfüllbar, z.B. die Vordrucke im MV-Regierungsportal (erkennbar an der Internetadresse https und regierung-mv.de...). Auch hier wird am Schluss meist eine pdf-Datei erzeugt, für die das oben Genannte gilt.


Meldewesen

  • Widerspruch/ Einwilligung Melderegisterauskünfte
    Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber dem Anfragenden erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden. Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die ein Gewerbetreibender beantragt, muss künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die erlangten Daten dürfen dann nur für diesen Zweck verwendet werden.
    Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern dürfen ab dem 70. Geburtstag, dann jedem fünften weiteren, und ab dem 100. Geburtstag, dann jedem weiteren erteilt werden; bei Ehejubiläen ab dem 50. und jedem folgenden Ehejubiläum. Der Weitergabe dieser Daten kann widersprochen werden.
  • Wohnungsgeberbestätigung nach §19 Bundesmeldegesetz
    Bei jeder An- und Ummeldung ist eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.
    Seit 2015 wurde die zuvor abgeschaffte Mitwirkung des Vermieters bei einer An-, Ab- und Ummeldung wieder eingeführt. Das erfordert u.a. bei jeder Anmeldung (Zuzug von außerhalb) und Ummeldung (Wohnungswechsel) die Vorlage einer Bestätigung des Wohnungsgebers. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Einzug auszustellen und ist berechtigt, bei der Meldebehörde nachzufragen, ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Die Vorlage des Mietvertrages genügt nicht. Bei einer Abmeldung ist ebenfalls eine solche Bescheinigung vorzulegen, allerdings sind Abmeldungen bei einem Umzug innerhalb Deutschlands nicht notwendig, sondern nur noch bei ersatzloser Aufgabe einer Wohnung, wie z.B. bei einem Wegzug ins Ausland oder der Aufgabe einer Zweitwohnung. Ist der Wohnungsgeber gleichzeitig Eigentümer der Wohnung, so muss ein geeigneter Eigentumsnachweis vorgelegt werden. Dadurch sollen Scheinanmeldungen verhindert werden.

Ordnungsangelegenheiten/ Gewerbe